Rechtlicher Hinweis
Das Landgericht Hamburg hat mit
Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links
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das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen
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Lieferungs- und Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden
Anwendung auf Text- und Bildbeiträge (Material). Geliefertes Material bleibt
stets Eigentum des Journalisten. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte
für die auf dem umseitigen Lieferschein angegebenen Nutzungsarten überlassen. Die
Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. Die Lieferung des Materials und die
Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen,
soweit im Lieferschein nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich
vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des
Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Bestellers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland
gilt deutsches Recht.
Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere
Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach
Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche
Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik
"Hinweis" gilt ergänzend. Honorare sind stets Netto-Honorare
ohne Mehrwertsteuer. Honorare sind sogleich nach der
Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass
der Beitrag angenommen ist. Hat der Besteller nicht innerhalb
von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material
ohne weitere Bindung an den Besteller anderweitig angeboten werden.
Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den
getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur
für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede
erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten
Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des
Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken
der Werbung. Eingeräumte Nutzungsrechte können
ohne Zustimmung des Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die
Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der
Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese
Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem.
§ 34 Abs. 4 UrhG anzusehen. Exklusivrechte oder Sperrfristen
müssen gesondert vereinbart werden. Die Weitergabe des Materials oder
die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige,
schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht erfolgen. Das Material darf ohne
vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert
oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch
nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Lieferungs- und Geschäftsbedingungen
Freie Wort und Bild Mailsystemen etc.). Verfälschende
oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen
nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt, noch
sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des
Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel. Das Material darf nur
redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und
nicht verfälscht werden. Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen
Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien)
verpflichtet. Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der
Veröffentlichung auszuweisen, Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen
Klammern) zu verwenden. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets
verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des
Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen
nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des
Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt. Die Übertragung von Zweitrechten an
Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorares ist
die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechtedurch den Besteller nicht
verbunden. Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar
gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
Haftung, Kosten
Der Besteller haftet für das
überlassene Material bis zur unversehrten Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für die
Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch Einschreiben zu erfolgen. Für
Farbdias, die im Risikobereich des Bestellers beschädigt werden oder verloren gehen,
beträgt der Schadensersatz pro Dia 500 Euro, es sei denn, der Besteller weist
einen geringeren Schaden nach. Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung
werden Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des
erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bearbeitungskosten (incl.
Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet. Die Zahlung
begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte. Bei unberechtigter Nutzung oder
Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein
Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des
Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten
Personen einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er den
Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen
Dritter freizustellen. Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13
UrhG, oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist
Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 % zum jeweiligen
Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller
demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst
Verwaltungskosten. Der Besteller hat den
Journalisten von aus der
Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Lieferungs- und
Geschäftsbedingungen Freie Wort und Bild Seite 3 Werkes resultierenden
Ansprüchen Dritter freizustellen.
Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein
bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung:
Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine
Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach
Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich
mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von
zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht
möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das
Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom
einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind
ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem
bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die
Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine
Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-,
zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von
Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für
die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese
Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin
auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-,
Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge
einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte
ist regelmäßig der Auftraggeberverantwortlich; der Auftraggeber muss die
eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer
Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber
streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder
was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger
Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den
Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw.
staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials
durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse und strafrechtliche
Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten
von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten
trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen.
Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte
überträgt. Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung
für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen
hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV),
Friedrich-Straße 191, 10117 Berlin, Tel.
030/20205000, Fax 030/20206000, berlin@gdv.org, www.gdv.org. Alternativ kann der
Auftraggeber mit dem Journalisten vereinbaren, dass dieser für einen zu
vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau
definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets
schriftlich festzuhalten. Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim
Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten
Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder
vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in
Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des
Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch
Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und
diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch
umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf
hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder
–ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung
oder eine vergleichbare Versicherung abschliessen kann. Informationen erhält der
Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft,
Adresse siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und
Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und
Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllugsgehilfen durch eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
herbeigeführt haben oder wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen hat oder aber
die Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben,
Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung
durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen.
Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung
getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die
Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten bei
Bildbeiträgen die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die
Vergabe von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei
Textbeiträgen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Wort (MFJ) anzuwenden.
Erfüllungsort
für die Lieferung ist der Sitz des
Bestellers,
für die Rücklieferung der Sitz des
Journalisten.